Freier Schwertkreis Deutschland e.V.

Satzung
Freier Schwertkreis Deutschland
–Verein zur Förderung historischen Fechtens

 


§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet
„Freier Schwertkreis Deutschland – Verein zur Förderung historischen Fechtens“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Tag der Errichtung ist der 8.06.2013.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Goslar´.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der europäischen mittelalterlichen Kampfkünste insbesondere mit dem langen Schwert und die Wiederbelebung des Schwertkampfes als Sport.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Regelmäßiges Angebot von Training für Erwachsene und Jugendliche.
2. Die Organisation von Treffen und Lehrgängen Vereinsintern und extern.
3. Das erarbeiten von Techniken nach historischem Vorbild
4. Die Wiederbelebung der europäischen Kampfesweisen für die Öffentlichkeit
5. Die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder
6. Zur Verfügung stellen von Trainingsprogrammen für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit und Breitensports.
7. Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über
die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
(4) Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.


§ 4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem optionalen dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Beisitzer sind automatisch alle Mitglieder, die eine Übungsleitertätigkeit im Sinne des Vereines ausführen und die ehemaligen Vorsitzenden. Außerdem können Beisitzer durch den Vorstand bestimmt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der erste Vorsitzende kann nur für die Dauer einer Amtszeit gewählt werden.
Anschließend ist eine 2/3 Mehrheit zur Wahl erforderlich.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten oder den zweiten
Vorsitzenden oder, falls vorhanden den dritten Vorsitzenden.
(4) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.


§ 6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische (email) Einladung des Vorstands unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die
Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und eine Änderung der
Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des
Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.
(4) Jedem volljährigen aktiven Mitglied steht eine Stimme zu.
(5) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstands
zu unterzeichnen.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.


§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an
die SOS Kinderdörfer oder deren Rechtsnachfolger.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

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